Umwandlung der IV_III_44 in eine reguläre BV – Kompensationsfläche in der Kollie

Dringlichkeitsantrag

Hallo Wolfgang,
liebe Ratsmitglieder,
in der Sitzung vom 24.03.2025 ist mit der BV_III_519 die 31. Änderung des F-Planes und der Entwurf des B-Plans Nr. 143 „Unter den Buchen“ erörtert und der Entlassung der betreffenden Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) zugestimmt worden. Bei der Erörterung ging es in der Hauptsache um den Erhalt des bestehenden Wanderweges und um eine Teilfläche der Kollie als Kompensationsfläche. Beide Punkte fanden in der Abstimmung Zustimmung.
Für die aktuellen Sitzungen erhielten wir dazu eine Informationsvorlage ( IV_III_44 vom 30.04.2025). Dabei ist uns bei nochmaliger Durchsicht der Vorlage eine gravierende Veränderung der Planung aufgefallen, die im Bauausschuss vom Bürgermeister leider mit keinem Wort erwähnt worden ist.
In der Ausschusssitzung vom 12.05.2025 berichtete Wolfgang unter TOP 8 nämlich lediglich von der IV_III_44 und der damit eindeutigen Sicherung des Wanderweges.
Mit keinem Wort wurde jedoch erwähnt, dass sich die Verortung der Kompensationsfläche geändert hat. Die Kompensation für den Eingriff in die Natur und die geplante Entlassung aus dem LSG soll nämlich nun nicht mehr auf dem Gebiet der Kollie stattfinden, sondern fernab des Eingriffs außerhalb des Gemeindegebietes:

„Außerhalb des Plangebietes werden 2 Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
A1: Ersatzaufforstung zum Waldverlust
Flächengleiche Ersatzaufforstung zum Waldverlust in der Ackeraufforstung „Rothen“ in einer Größe von 10.765 m² in der Gemarkung Katlenburg, Flur 11, Flurstücke 54/4 und 54/5 entsprechend der Genehmigung des Landkreises Northeim vom 20.03.2019.
A 2: Wertgleiche waldbauliche Maßnahme
Wertgleiche waldbauliche Maßnahme zur Stärkung des Naturhaushaltes in einer Größe von 10.765 m² im Kompensationspool „Bärenbruch“ der Niedersächsischen Landesforsten im Landkreis Goslar.“

Quelle: Textliche Festsetzungen des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 143 BRL „Unter den Buchen“ vom 17.04.2025

Mit dieser Planänderung sind wir nicht einverstanden.

Und einmal abgesehen vom Formalen: Warum soll nun plötzlich die ursprünglich vorgesehene Fläche der Kollie nicht als Kompensationsfläche herangezogen werden? Noch dazu, da in der oben genannten
Ausschusssitzung (BV_III_ 519) sehr detailliert auf die Kompensationsfläche Kollie eingegangen und der Entlassung aus dem LSG mit dieser Maßgabe zugestimmt worden ist.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass die Kompensation für den Eingriff in die Natur im Plangebiet „Unter den Buchen“ zwingend ortsnah erfolgen muss. Die Eignung der Teilfläche auf der Kollie für diesen Zweck ist ja fachlich hinreichend begründet worden:
Vorschlag zur Einbeziehung von Flächen in das Landschaftsschutzgebiet
Eine Kompensation der Entlassung von Flächen aus dem Landschaftsschutz im Sinne einer Einbeziehung von Flächen an anderer Stelle in das Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Stadt Braunlage hat jedoch vorgeschlagen, im Gegenzug zur Entlassung der oben beschriebenen Flächen, Teilflächen im Bereich des Kollie-Areals östlich der Ortslage Braunlages wieder in das Schutzgebiet zu integrieren. Hier wurden im Jahr 2021 insgesamt rund 100 ha Fläche im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung eines Ferienresorts aus dem Landschaftsschutz entlassen.
Conterra Planungsgesellschaft mbH, Seite 12, Februar 2025, Abbildung 3: Abgrenzungsvorschlag Wiedereinbeziehung von Flächen des Kollie-Areals in das Landschaftsschutzgebiet Harz (Landkreis Goslar)“ (gestrichelte hellgrüne Linie)
Da eine bauliche Entwicklung der Gesamtfläche nicht abzusehen ist, wird im Rahmen der vorliegenden Planung ein Vorschlag für die Abgrenzung der Wiedereinbeziehung einer Teilfläche in das Landschaftsschutzgebiet unterbreitet. Die vorgeschlagene Fläche befindet sich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Am Langen Bruch“ und umfasst eine Fläche von ca. 22 000 m². Sie wird vorgeschlagen, weil sich hier ein Quellaustritt mit einem sich anschließenden naturnahen Mittelgebirgsbach befindet, der in das benachbarte Naturschutzgebiet „Bachtäler im Oberharz um Braunlage“ fließt. Die angrenzenden Waldflächen sind jedoch wenig naturnah. Hier besteht Entwicklungspotenzial im Sinne eines naturnahen Waldumbaus, ggf. im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen.
(Quelle: BV III/519 vom 06.03.2025)

Wir sind der Meinung, dass die Kompensation mit einem deutlich ablesbaren Regionalbezug, d. h. ortsnah auf dem Gemeindegebiet Braunlages, stattzufinden hat. Allein hier sind in den letzten Jahren mehr als 100.000 Bäume dem Borkenkäfer zum Opfer gefallen. Da gibt es jede Menge aufzuforsten. Die Kompensationsmaßnahmen sind nicht fernab von Braunlage, sondern im lokalen Konsens umzusetzen, um die Akzeptanz für den Natureingriff und für seine Kompensation vor Ort zu gewährleisten.

Unsere Forderung lässt sich im Übrigen auch durch verschiedene fachliche und behördliche Expertisen untermauern:
Der Gesetzgeber ordnet nur die Ersatzmaßnahmen für den Naturhaushalt dem Naturraum zu. Maßnahmen zur geschuldeten landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes müssen hingegen an Ort und Stelle des Eingriffs ansetzen, da anderenfalls die Anforderungen verfehlt werden, welche die Rechtsprechung an eine solche Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes richtet.

  • Die Wiederherstellung des Landschaftsbildes setzt voraus, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der das optische Beziehungsgefüge des vor dem Eingriff vorhandenen Zustands in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren in weitest möglicher Annäherung fortführt.
  • Die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes ist demgegenüber zwar weiter zu fassen und darauf gerichtet, die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte in ähnlicher Art und Weise unter Wahrung des Charakters des Landschaftsbildes und der Eigenart der Landschaft zu gestalten. Es liegt auf der Hand, dass aber auch hierfür nur Bereiche in Frage kommen, die mit den vom Eingriff betroffenen Grundflächen in einer optischen Verbindung stehen.

Quelle: Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (NLWKN)
https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/landschaftsplanung_beitrage_zu_anderen_planungen/eingriffsregelung/die-eingriffsregelung-nach-dem-bundesnaturschutzgesetz-42496.html#:~:text=Der%20Gesetzgeber%20ordnet%20nur%20die,in%20einer%20optischen%20Verbindung%20stehen.
Siehe auch: https://www.bfn.de/eingriffsregelung

Es besteht also Handlungsbedarf.

Wir fordern die Verwaltung auf, hier aktiv zu werden. Die Informationsvorlage muss formal in eine Beschlussvorlage geändert und erneut beschlossen werden. Vorher ist die Verortung der Kompensationsmaßnahme neu zu planen und ggf. die Abweichung von der beschlossenen Planung (Teilfläche auf der Kollie) ausreichend zu begründen.


Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Ehrhardt


Anlagen: BV_III_519
IV_III_44

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